Wahlrecht für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland zur Besteuerung von Waren im One-Stop-Shop (OSS) beantragen
[Nr.99102150058002 ]
Teaser
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz nicht in einem EU-Mitgliedsland haben und bestimmte Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS), Nicht-EU-Regelung nutzen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben.
-
Um am Verfahren One-Stop-Shop teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmer - Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)" auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
- Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
- Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik »Formulare & Leistungen / Alle Formulare« und danach das Verfahren "Steuererklärung für die OSS Nicht-EU-Regelung - für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021" auswählen.
- Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.
Hinweis:
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
nicht angegeben