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Zentrale Zollabwicklung beantragen
[Nr.99122030017000 ]
Teaser
Sie möchten Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, die sich an einem anderen Ort innerhalb der Europäischen Union befinden? Dann können Sie eine zentrale Zollabwicklung beantragen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance, CCL) können Sie online über das EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission stellen:
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Rufen Sie das EUTrader-Portal auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und durch die benötigten Nachweise.
- Wenn Sie noch keine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) besitzen, müssen Sie diese online beantragen.
- Zusätzlich zum OnlineAntrag müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt das »Zusatzblatt nationale Angaben« zusammen mit der durch das EU-Trader Portal generierten Antragsnummer übersenden.
- Wenn das Hauptzollamt geprüft hat, ob alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung über das EUTrader-Portal. Die von der Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten müssen sich vor Erteilung der Bewilligung abstimmen (Konsultationsverfahren). Daher kann es bis zur Erteilung der Bewilligung gegebenenfalls länger dauern als bei anderen Anträgen.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 179 der EU-Verordnung Nummer 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) - Unionszollkodex (UZK)
- Artikel 149 der delegierten EU-Verordnung 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der EU-Verordnung (EU) Nummer 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union - Delegierte Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)
- Artikel 229 - 232 EU-Durchführungsverordnung 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der EU-Verordnung Nummer 952/2013 - Durchführungsverordnung der Kommission (IA)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
nicht angegeben