Zulassung von Lebensmittelbetrieben beantragen
[Nr.99050118007000 ]
Verfahrensablauf
Um das Zulassungsverfahren einzuleiten, füllen Sie bitte den entsprechenden Online-Antrag aus. Wenn Sie den Antrag abgeschickt haben und alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, erfolgt eine Betriebskontrolle durch die Veterinärmediziner des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Zusammenarbeit mit Vertretern der kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter. Die Zulassung wird gegebenenfalls direkt im Rahmen der Zulassungskontrolle zunächst mündlich erteilt.
Werden in dem vom LAVES kontrollierten Betrieb Mängel vorgefunden, erfolgt keine Zulassung oder es wird eine befristete Zulassung für drei Monate erteilt. Im Anschluss erfolgt eine weitere Kontrolle.
Werden noch Mängel vorgefunden, erfolgt gegebenenfalls letztmalig eine auf drei Monate befristete Zulassung.
Nach einer weiteren Betriebskontrolle wird der Antrag entweder abgelehnt (Mängel sind weiter vorhanden) oder ein unbefristeter Zulassungsbescheid erstellt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Verordnung (EU) 2017/625 - Art. 148
- Verordnung (EG) 853/2004 - Art. 4 und Anhang III
- Verordnung (EG) 852/2004 - Art. 6 und Anhang II
- Verordnung (EG) Nr. 208/2013
- Verordnung (EG) Nr. 209/2013
- Verordnung (EG) Nr. 210/2013
- Verordnung (EG) Nr. 628/2019
Teaser
Wenn Sie einen Fleisch-, Geflügel-, und Milchbetrieb sowie andere Betriebe, die mit den Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder mit Sprossen umgehen, eröffnen wollen, benötigen Sie gegebenenfalls eine EU-Zulassung. Näheres erfahren Sie hier.
Ansprechpunkt
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben