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Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen einholen
[Nr.99011006001000 ]
Teaser
Wenn Sie als ausländische Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für die Durchführung von Werkverträgen nach Deutschland entsenden möchten, muss die Bundesagentur für Arbeit dem erst zustimmen.
Verfahrensablauf
Um die Zustimmung einzuholen, gehen Sie als Auftraggeberin oder Auftraggeber folgendermaßen vor:
- Wenden Sie sich an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung. Dort werden Sie registriert, erhalten eine Auftragsnummer und die Antragsformulare. Wenn Sie sich registriert und eine Auftragsnummer erhalten haben, können Sie die Antragsformulare von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen und über einen Online-Account auf der gleichen Seite auch versenden (uploaden).
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung.
- Die Zentrale Auslands und Fachvermittlung prüft die Unterlagen und teilt Ihnen schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung erfüllt sind.
- Das entsendende ausländische Unternehmen erhält einen Zusagebescheid von der Zentralen Auslands und Fachvermittlung.
- Den Werkvertragsarbeitnehmerinnen und arbeitnehmern wird die Entscheidung über die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte (WAK) erteilt. Wird der Aufenthaltstitel durch die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde im Inland erteilt, wird die WAK Bestandteil des Aufenthaltstitels.
- Wenn sowohl Werkvertragsarbeitnehmerkarte als auch der Aufenthaltstitel vorliegen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 29 Absatz 1 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
- § 36 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
- Arbeitnehmerentsendegesetz
- §§ 631 bis 650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ansprechpunkt
nicht angegeben