Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen
[Nr.99013043173000 ]
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt. In einigen Fällen müssen Kostenübernahmen vor Beginn der geplanten Maßnahme beantragt werden. Es gibt auch medizinische Maßnahmen, für die das Jugendamt die Kosten nicht übernehmen kann. Das kann in der Beratung geklärt werden.
Bestimmte medizinische Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind in der Regel von den Versicherten selbst zu tragen.
Solche Leistungen gelten nicht als Eigenbeteiligungen im Sinne des SGB V. Sie werden auch im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht übernommen.
Das Jugendamt prüft daher zunächst, ob und in welchem Umfang es die Kosten für eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil im Rahmen der Krankenhilfe übernehmen darf.
Rechtsgrundlage(n)
Teaser
Wenn der Krankenversicherungsschutz eines Pflegekindes für notwendige Maßnahmen nicht ausreicht, kann das Jugendamt unter Umständen erforderliche Zuzahlungen oder Eigenanteile übernehmen.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit und Klagefrist entnehmen Sie bitte dem Bescheid.
Kosten
nicht angegeben