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Kirchensteuer
[Nr.99102035002000 ]

Verfahrensablauf

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.

Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.

Den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft müssen Sie beim Standesamt erklären.

Der Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.

Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.

Rechtsgrundlage(n)

Teaser

In Niedersachsen sind neben den Religionsgemeinschaften auch Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Erhebung von Steuern befugt.

Ansprechpunkt

Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.

Kosten

Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

Bearbeitungsdauer

Grds. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung

Hinweise (Besonderheiten)

Das Landeskirchenamt der Nordkirche in Kiel ist Ansprechpartner bei Fragen zur Berechnung der Kirchensteuer (Höhe der Kirchensteuer):

  • Es gibt dabei grundsätzlich allgemeine Auskünfte für Mitglieder aller vier u.g. Religionsgemeinschaften.
  • Für weitergehende konfessionsgebundener Fragestellungen verweist die Nordkirche bei Bedarf an die jeweilige Religionsgemeinschaft.
  • Andere Konfessionen wenden sich direkt an ihre Religionsgemeinschaft.

Es gibt in Hamburg vier Religionsgemeinschaften, die die Kirchen-/Kultussteuer von den Finanzämtern verwalten lassen:

1. Evangelisch-lutherische Gemeinde,
2. Römisch-katholische Kirche,
3. Alt-Katholische Kirche und
4. Jüdische Gemeinde.

Die Kultussteuer wird von der jüdischen Gemeinde erhoben.

Daneben gibt es eine Reihe weitere Religionsgemeinschaften, z.B. die evangelisch-reformierte Kirche, die ihre Beiträge in anderer Form erheben, d.h. nicht über die Finanzämter.

Die evangelische Nordkirche hat für alle Fragen rund um die Kirchensteuer ein eine gebührenfreie Hotline eingerichtet: 0800 1181204

Die Postanschrift lautet: Postfach 3449, 24033 Kiel

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Onlinedienste

Frist

nicht angegeben