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Bescheinigung für vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk beantragen
[Nr.99058021012000 ]

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Anzeigepflicht vor Beginn geschützter Handwerksleistungen in Deutschland ohne inländische Niederlassung

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.